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I. Ausschließlichkeit
1. Alle unsere Leistungen und Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstige vorformulierte Vertragsbedingungen anderer Unternehmen finden in der Geschäftsbeziehung ausdrücklich keine Anwendung, auch wenn die Winkle GmbH & Co. KG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Etwaige andere Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Individualvereinbarung durch die Vertragsparteien vor oder während der Auftragserteilung.
2. Die Einbeziehung und die Auslegung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelt sich ebenso wie der Abschluss und
die Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst, ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen,
und des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
II. Lieferfrist
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer ge-
gebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand
das Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzöger-
ungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegen-
standes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände
sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden
Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Käufer baldmöglichst mitgeteilt.
4. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus
nicht ergeben.
III. Lieferumfang, Angebote und Vertragsabschluss
1. Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend.
2. Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
3. Änderungen der Konstruktion, der Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart behält sich der Verkäufer auch nach
Absendung einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch der Spezifikation
des Käufers widersprechen. Der Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber hinausgehenden Änderungsvorschlägen des
Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese für den Käufer zumutbar sind. Konstruktions- oder Formänderungen, die
auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer zumutbar sind.
4. Teillieferungen sind zulässig.
5. Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
IV. Annullierungskosten
1. Tritt der Käufer unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen. 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
V. Verpackung und Versand
1. Verpackungen werden Eigentum des Käufers und von uns berechnet. Porto- und Verpackungsspesen werden gesondert in
Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Käufer ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns)
erfolgt die Übergabe in 71726 Benningen a. N. oder 08439 Langenhessen. Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand
innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Käufer hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn,
er ist unverschuldet vorübergehend zur Annahme verhindert.
2. Bleibt der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als vierzehn Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren vierzehn Tagen berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht,
wenn der Käufer die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Käufer über. Erklärt der Käufer, er werde den Liefergegen-
stand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegen-standes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Käufer über.
VII. Preisänderungen
1. Die Preise gelten ab jeweiligen Werk des Verkäufers ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen.
Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher
Regelung hierzu verpflichtet ist.
2. Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer
in Rechnung gestellt.
3. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise,
so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt
nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
4. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin
mehr als sechs Wochen liegen.
VIII. Gewährleistung
1. Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung für Mängel an den Liefergegenständen:
a) Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übernahme des Liefergegenstandes hat der Käufer einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesserung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Fehler nicht beseitigen oder sind für den Käufer weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Käufer anstelle der Nachbesserung Wandlung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.
b) Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
IX. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung
berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.
4. Bei Verwendung gegenüber Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
Der Käufer ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Käufer vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab,
die dem Käufer aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht im Zahlungsverzug ist.
Ist die jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
Abtretung mitteilt.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
6. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen.
Der Käufer verwahrt das Miteigentum für uns.
7. Der Käufer darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Käufer uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter ist auf unser Eigentum hinzuweisen.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Käufers freizugeben, als der Wert ihr zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.
X. Haftung aus Delikt
1. Schadensersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen.
XI. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes zur Zahlung fällig.
2. Scheck- und Wechselhergaben gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung mit uns. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Diskont- und Einziehungsspesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
3. Verzugszinsen berechnen wir mit 3% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist.
4. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannten Gegenansprüche des Käufers nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort ist der Sitz der Winkle GmbH & Co. KG.
2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zu klagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen,
auch wenn der Käufer seinen Firmensitz im Ausland hat.
XIII. Sonstiges
1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
2. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.
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